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Universitäten – Förderungen für ausländische Universitäten für die Einrichtung und das Bestehen von Lehrstühlen Italienisch (Kap. 2619/2)

Das italienische Ministerium für Äußeres und Internationale Kooperation gewährt Zuschüsse, um die Ausgaben mitzufinanzieren, welche die Antragsteller für die Lehrenden tragen, um die Lehrstühle für Italienisch besetzen zu können. Die Förderungen wurden im Speziellen zur teilweisen Deckung der Gehälter des Lehrpersonals eingerichtet, welche an der Universität mit Verträgen nach lokalem Recht angestellt sind.


Wer kann darum ansuchen

Universitäten, die ständig in jenem Land tätig ist, in welchem der Antrag gestellt wird.


Wie stellt man den Antrag auf Förderung

Der Antragsteller, der in Österreich tätig ist, kann seinen Antrag an das italienische Kulturinstitut Wien richten.

Für jede gewünschte Förderung muss ein eigener Antrag gestellt werden. Der Antrag muss folgenden Kriterien folgen:
1) er muss in italienischer Sprache abgefasst sein und den Briefkopf des Antragstellers tragen;
2) er muss die Begründung beinhalten, warum die Förderung beantragt wird;
3) er muss vom gesetzlichen Vertreter der Institution unterschrieben sein (z.B. Rektor etc.);
4) es muss das Formular A angelegt werden, welches gemäß der hier veröffentlichten Richtlinien ausgefüllt werden muss.

Falls dem Antragsteller in den Jahren zuvor schon eine Förderung genehmigt wurde, muss auch das ausgefüllte Formular B angelegt werden.


Informationen und Fristen

Die Anträge müssen bis spätestens 3. April 2025 gestellt werden.

Weitere Informationen können Sie dem Ministerialdekret Nr. 50/2009 unter www.normattiva.it entnehmen.