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Schulen – Förderungen für ausländische Schulen für die Einrichtung und das Bestehen von Lehrkräften für Italienisch sowie für das Vergeben von Stipendien und Italienaufenthalten zur Verbesserung der Italienischkenntnisse für jene Schüler, die den Italienischunterricht mit entsprechendem Lernerfolg absolviert haben (Kap. 2619/2)

Das italienische Ministerium für Äußeres und Internationale Kooperation gewährt Zuschüsse, um folgende von den Antragstellern im Antrag eingebrachte Kosten mitzufinanzieren:
1) Kosten, welche die Antragsteller für die Lehrkräfte tragen, um die Stellen für Italienisch besetzen zu können.
2) Kosten, welche die Antragsteller für das zu Verfügung Stellen von Stipendien bzw. für Italienaufenthalte zur Verbesserung der Italienischkenntnisse tragen, für jene Schüler, die den Italienischunterricht mit entsprechendem Lernerfolg absolviert haben.


Wer kann darum ansuchen

Öffentliche oder private Schulen aller Bildungsstufen, die ständig in jenem Land tätig ist, in welchem der Antrag gestellt wird.


Wie stellt man den Antrag auf Förderung

Der Antragsteller, der in Österreich tätig ist, kann seinen Antrag an das italienische Kulturinstitut Wien richten.

Für jede gewünschte Förderung muss ein eigener Antrag gestellt werden. Der Antrag muss folgenden Kriterien folgen:
1) er muss in italienischer Sprache abgefasst sein und den Briefkopf des Antragstellers tragen;
2) er muss die Begründung beinhalten, warum die Förderung beantragt wird;
3) er muss vom gesetzlichen Vertreter der Institution unterschrieben sein (z.B. Direktor etc.);
4) es muss je nach Kategorie der Förderung das digital ausgefüllte Formular A angelegt werden (Anträge zur Förderungen für die Einrichtung und das Bestehen von Lehrkräften für Italienisch) oder das digital ausgefüllte Formular B (Anträge zur Förderungen für das Vergeben von Stipendien und Italienaufenthalten zur Verbesserung der Italienischkenntnisse).

Falls dem Antragsteller in den Jahren zuvor schon eine Förderung genehmigt wurde, muss dem Antrag je nach Kategorie der gewährten Förderung auch das Formular A/2 oder B/2 angelegt werden.


Informationen und Fristen

Die Anträge müssen bis spätestens 21. März 2025 gestellt werden.

Weitere Informationen können Sie dem hier angelegten Dekret des Generaldirektors Nr. 4815/0276 vom 17. Februar 2025 entnehmen.